Die Familie der Verstorbenen habe die Einäscherung als Beleidigung empfunden, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer verbal ausfällig geworden sei. Daraufhin hätten die Beteiligten einen verbalen Streit angefangen, wobei es zu keinem Zeitpunkt zu Tätlichkeiten oder ähnlichen Widerhandlungen gekommen sei. Die Familie habe die Urne der Verstorbenen bei sich haben wollen, weshalb der Neffe der Verstorbenen, C.________, diese in seine Obhut genommen habe. Schliesslich habe die Polizei ihm die Urne abgenommen und der Obhut der Gemeindeverwaltung übergeben.