Seine Frau habe so ein Verhalten nicht verdient, weshalb die verantwortlichen Personen zu verfolgen und zu bestrafen seien. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dem Polizeirapport vom 20. Mai 2023 könne entnommen werden, dass die Verwandtschaft der Verstorbenen überrascht darüber gewesen sei, wonach die Verstorbene nicht aufgebahrt, sondern eingeäschert worden sei. Die Familie der Verstorbenen habe die Einäscherung als Beleidigung empfunden, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer verbal ausfällig geworden sei.