2023, N. 17 zu Art. 396 StPO). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Beschwerdeeinreichung jemals eine Rechtsverzögerung beanstandet bzw. die Staatsanwaltschaft aufgefordert hätte, unverzüglich zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.