Nachfolgend wird die Nichtanhandnahmeverfügung deshalb einzig in Bezug auf den Vorwurf der Störung des Totenfriedens zu überprüfen sein. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine «Verschleppung» rügt und damit eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei jedoch vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO).