Damit ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der Drohung, evtl. Nötigung und evtl. des Diebstahls nicht an. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch diese Tatbestände überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO of-