Art. 12 StPO). Auf eine Weiterleitung der Strafanzeige ist aufgrund der allgemein gehaltenen Vorwürfe vorliegend zu verzichten. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und bezieht seine Begründung sodann einzig auf den Tatbestand der Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB). Damit ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der Drohung, evtl. Nötigung und evtl. des Diebstahls nicht an.