Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2023 und dem diesem zugrunde liegende Sachverhalt – begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2023 Strafanzeige gegen die untersuchende Dienststelle einreicht, da «ihre Verfügung und die Vorinstanz unfähig waren» und gleichzeitig Diskriminierung und Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz erhebt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.