382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2023 und dem diesem zugrunde liegende Sachverhalt – begrenzt.