Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Berichtigung. Daneben rügt er, dass die angefochtene Verfügung unter Verschleppung erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.