Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 337+338 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Störung des Totenfriedens, Drohung evtl. Nötigung sowie evtl. Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. August 2023 (BJS 21 19536) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ gegen unbe- kannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Störung des Totenfriedens, Dro- hung, evtl. Nötigung sowie evtl. Diebstahls, angeblich begangen am 16. August 2021 auf dem Friedhof in B.________ (Ort), nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Berichtigung. Daneben rügt er, dass die angefochtene Verfügung unter Verschleppung erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Beschwer- deführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und im Übri- gen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2023 und dem diesem zugrunde liegende Sachverhalt – begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2023 Strafanzeige gegen die untersuchende Dienst- stelle einreicht, da «ihre Verfügung und die Vorinstanz unfähig waren» und gleich- zeitig Diskriminierung und Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz erhebt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Strafanzeigen sind bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden, einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Auf eine Weiterleitung der Strafanzeige ist aufgrund der allgemein gehaltenen Vorwürfe vorliegend zu verzichten. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und bezieht seine Begründung sodann einzig auf den Tatbestand der Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB). Damit ficht der Be- schwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der Drohung, evtl. Nötigung und evtl. des Diebstahls nicht an. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch diese Tatbestände überprüft haben wollen, so genügt sei- ne Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO of- 2 fensichtlich nicht. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforde- rungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden konnte (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend wird die Nichtanhandnahmeverfügung deshalb einzig in Bezug auf den Vorwurf der Störung des Totenfriedens zu überprüfen sein. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine «Verschleppung» rügt und damit eine Rechts- verzögerung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Um sich er- folgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei jedoch vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, da- mit diese innert kurzer Frist entscheidet (GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Beschwerde- einreichung jemals eine Rechtsverzögerung beanstandet bzw. die Staatsanwalt- schaft aufgefordert hätte, unverzüglich zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer monierte mit Strafanzeige vom 1. September 2021, dass die Verwandten seiner verstorbenen Frau die Beisetzung terrorisiert und versucht hät- ten, ihre Urne zu stehlen. Dieser «Terror» habe rund eine halbe Stunde gedauert und seine Frau habe deshalb nicht beigesetzt werden können. Die avisierte Polizei habe die Urne seiner Frau mitgenommen und der Gemeindeverwaltung übergeben. Das Verhalten der Verwandten seiner verstorbenen Frau aus Afrika sei beschä- mend und ehrverletzend. Seine Frau habe so ein Verhalten nicht verdient, weshalb die verantwortlichen Personen zu verfolgen und zu bestrafen seien. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dem Polizeirap- port vom 20. Mai 2023 könne entnommen werden, dass die Verwandtschaft der Verstorbenen überrascht darüber gewesen sei, wonach die Verstorbene nicht auf- gebahrt, sondern eingeäschert worden sei. Die Familie der Verstorbenen habe die Einäscherung als Beleidigung empfunden, weshalb sie gegenüber dem Beschwer- deführer verbal ausfällig geworden sei. Daraufhin hätten die Beteiligten einen ver- balen Streit angefangen, wobei es zu keinem Zeitpunkt zu Tätlichkeiten oder ähnli- chen Widerhandlungen gekommen sei. Die Familie habe die Urne der Verstorbe- nen bei sich haben wollen, weshalb der Neffe der Verstorbenen, C.________, die- se in seine Obhut genommen habe. Schliesslich habe die Polizei ihm die Urne ab- genommen und der Obhut der Gemeindeverwaltung übergeben. Im vorliegenden Fall gelte es zu beachten, dass in Kulturen, in denen die Einäsche- rung einer Verstorbenen nicht üblich sei, es zu Schock, Verwirrung und sogar Wut unter den Familienmitgliedern kommen könne, wenn sie eine andere Bestattungs- form erwartet hatten. Das Fehlen des Leichnams der Verstorbenen in einem offe- nen Sarg könne das Gefühl des Verlusts und der Unverbundenheit verstärken und zu einer emotionalen Belastung und Frustration während der Beerdigung führen. Der verbale Streit zwischen den Familienmitgliedern und dem Beschwerdeführer 3 sei ganz klar auf die Verwirrung sowie die emotionale Belastung der Familienmit- glieder zurückzuführen, da sie eine Aufbahrung der Verstorbenen erwarteten. Gemäss Angaben der Polizei sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Tätlichkeiten oder sonstigem strafbaren Verhalten der Beteiligten gekommen. Auch gelte ferner zu beachten, dass kein Diebstahl der Urne vorgefallen sei, da die Urne nicht von der Örtlichkeit entfernt worden sei. Es liege im vorliegenden Fall klarerweise keine strafbare Handlung der Beteiligten vor. 3.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass das Verfah- ren durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft einseitig und unzureichend geführt worden sei. Der Wille seiner Frau sei es gewesen, eingeäschert zu werden. Diesen Willen habe er ihr erfüllt. Daran ändere nichts, dass ihre Familie eine andere Kultur habe und eine Einäscherung nicht in ihr Weltbild passe. Die Familie der Verstorbe- nen hätte gegen geltende Gesetze der Schweiz verstossen und müsse dafür be- straft werden. Wer die Totenruhe störe – dies sei nachweisbar der Fall gewesen, hätten doch acht Polizisten aufgeboten werden müssen – mache sich strafbar. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltschaftlichen Aus- führungen an. Die Nichtanhandnahme sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt, da die in Frage stehenden Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien. Es würden sich vorliegend keine konkreten, in irgendeiner Form verwertbaren Hinwei- se auf eine strafbare Handlung finden lassen. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO); ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen – wie erwähnt – erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022, je mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4 5. 5.1 Gemäss Art. 262 StGB macht sich strafbar, wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft. Wer die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, macht sich ebenfalls strafbar. Beim Verunehren geht es darum, dass die Ruhestätte nicht nach Massga- be der sozialen Normen, die den Umgang damit regeln, behandelt wird. Das Ver- unehren erfasst nach der Rechtsprechung «Angriffshandlungen, wie etwa das Zer- stören und Beschädigen, evtl. auch das Verunreinigen von Gräbern, Grabsteinen und Urnen, aber auch das Verüben von beschimpfendem Unfug auf einem Fried- hof». Erforderlich ist ein nach den entsprechenden sozialen Vorstellungen den To- ten herabsetzendes Verhalten. Gemeint sind in erster Linie physische Einwirkun- gen auf die Ruhestätte, sodass blosse Beschimpfungen des Toten den Tatbestand nicht erfüllen werden. Bestraft werden soll zudem nicht jeder Unfug auf einem Friedhof, sondern nur der erhebliche und brutale Angriff auf das Pietätsgefühl (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. zu Art. 262 StGB). Das Verunehren einer Leichenfeier ist ähnlich zu verstehen, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich die Handlung im Gegensatz zu allen anderen Bestimmungen, bei denen die Tathandlung in einem «Veruneh- ren» besteht, nicht gegen ein physisches, sondern ein soziales Objekt (eine Ver- sammlung) richtet, was die Deutung eng an die jeweiligen sozialen Gebräuche koppelt und dadurch erschwert. Verunehren ist demnach einzugrenzen auf Verhal- tensweisen, die die Gefühle der Trauernden grob verletzen. Das Stören erfasst Handlungen, die den Verlauf einer bereits begonnenen Leichenfeier derart beein- trächtigen, dass diese unterbrochen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung nach beendigter Störung fortgesetzt werden kann (FIOLKA, a.a.O., N. 19 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 56 zu Art. 261 StGB). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Vorsatz wird durch das Merkmal der Böswillig- keit qualifiziert. Der Täter muss darauf abzielen, mit seiner Handlung eine Leichen- feier zu beeinträchtigen und dadurch die Gefühle der Anwesenden zu verletzen. Böswilligkeit ist gleich zu verstehen wie Boshaftigkeit. Boshaft handelt, wer eine Handlung gerade deshalb unternimmt, um anderen Schaden zuzufügen oder Un- annehmlichkeiten zu bereiten (FIOLKA, a.a.O., N. 20 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 59 zu Art. 261 StGB). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Ver- halten oder sonstiges Fehlverhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Dem Berichtsrapport der Regionalpolizei Berner Oberland ist zu entnehmen, dass diese vor Ort ca. zehn bis 15 Personen streitend habe feststellen können. Der Streit sei rein auf verbaler Ebene ausgetragen worden. Es sei geschrien und ge- weint worden. Tätlichkeiten oder ähnliche Widerhandlungen hätten dagegen keine festgestellt werden können. Die Familie der Verstorbenen sei ab der Einäscherung offenbar überrascht und aufgebracht gewesen. Sie empfanden die Einäscherung 5 als Beleidigung, weshalb sie verbal ausfällig geworden seien. C.________, Neffe der Verstorbenen, habe seiner Mutter noch erklären wollen, dass eine Beerdigung in der Schweiz anders ablaufen würde als in Ghana, woraufhin der Streit ausge- brochen sei. Der Friedhofsgärtner, der das Schlimmste befürchtet habe, habe sich zum Eigenschutz im Friedhofsgebäude versteckt und die Polizei avisiert. Zur fami- liären Vorgeschichte kann dem Berichtsrapport weiter entnommen werden, dass der Kontakt zwischen der Verstorbenen und ihrer Familie schwierig geworden sei, seit sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei. Gemäss den Aussa- gen des Beschwerdeführers habe sich die Familie der Verstorbenen nicht mehr um sie gekümmert. Er habe es aber unpassend gefunden, bei der Urnenbeisetzung ein Drama zu machen. Der Umstand, dass anlässlich der Urnenbeisetzung der verstorbenen Frau des Be- schwerdeführers offenbar eine emotional aufgebrachte Stimmung aufgrund unter- schiedlicher kultureller Ansichten herrschte, vermag den Tatbestand der Störung des Totenfriedens noch nicht zu erfüllen. Auch wenn die Beisetzung zunächst nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnte, zielte die Familie der Verstorbenen mit ihrem Verhalten nicht darauf ab, die Leichenfeier zu beeinträchtigen. Vielmehr waren sie offensichtlich anderer Ansicht als der Beschwerdeführer und dessen ver- storbener Frau, wie die Beisetzung hätte ablaufen sollen. Mithin fehlt es an erhebli- chen und konkreten Hinweisen, dass die Familie der Verstorbenen böswillig ge- handelt hätte, in der Absicht, dem Beschwerdeführer einen Schaden zuzufügen oder ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten. 6. Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung er- folgte zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7