lediglich eine – verjährte – Tätlichkeit vorliegt und ob die Anwendung eines gewissen körperlichen Zwangs mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu beruhigen und davon abzuhalten, erneut mit dem Kopf gegen die Zellentüre zu schlagen und sich dadurch selbst zu verletzen, verhältnismässig gewesen ist (Vorwurf des Amtsmissbrauchs), zumal vorliegend nicht klar ist, was dieser angebliche «gewisse körperliche Zwang» konkret beinhaltete. Die Staatsanwaltschaft hat die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen (Abklärungen hinsichtlich des Vornahmezeitpunkts der erkennungsdienstlichen Erfassung; Abklärungen bei Dr. med. H.______