Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Zurzeit kann demnach noch nicht beurteilt werden, ob es hinsichtlich der einfachen Körperverletzung an einem Kausalzusammenhang scheitert resp.