14 Art von körperlichem Zwang er gegenüber dem Beschwerdeführer konkret angewandt hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs sind derzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund von Art.