Welche Art von körperlichem Zwang der Beschuldigte konkret gegenüber dem Beschwerdeführer angewandt hat, wird im Wahrnehmungsbericht nicht weiter ausgeführt. Es drängt sich daher nach der Tätigung der vorstehend genannten und allfällig weiteren Beweiserhebungen auf, den Beschuldigten parteiöffentlich zu befragen, wobei er einerseits mit den Resultaten der weiteren Abklärungen zu konfrontieren und andererseits zu klären ist, welche