vom 11. November 2021 nicht ohne weiteres als durchwegs glaubhaft und nachvollziehbar bezeichnet werden. Der Beschuldigte wies zwar die gemachten Vorwürfe bezüglich der Schläge von sich. Er gestand indes auch ein, den Beschwerdeführer in der Zelle zurückgedrängt und auf die dortige Steinbank platziert zu haben, wobei «ein gewisser körperlicher Zwang habe eingesetzt werden müssen» (vgl. S. 2 des Wahrnehmungsberichts). Welche Art von körperlichem Zwang der Beschuldigte konkret gegenüber dem Beschwerdeführer angewandt hat, wird im Wahrnehmungsbericht nicht weiter ausgeführt.