eine Selbstverletzung handeln kann oder ob diese durch Dritteinwirkung entstanden und welchen Alters sie sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er sich bei einem Kopfschlagen gegen die Zellentüre und/oder -wand auch die Nase gebrochen oder verletzt hätte, sind nicht als gänzlich abwegig zu bezeichnen. Mit einem Gutachten beim IRM liegen mögliche und erfolgsversprechende Massnahmen vor, die entsprechenden Fragen zu klären. Weiter kommt hinzu, dass der Beschuldigte nie parteiöffentlich befragt worden ist. Anders als es in der Einstellungsverfügung ausgeführt worden ist, können die Schilderungen des Beschuldigten in seinem schriftlichen Wahrnehmungsbericht