Zudem muss bei Dr. med. H.________ abgeklärt werden, wie genau er den Beschwerdeführer damals untersucht hat, bzw. ob er ihn in entkleidetem Zustand untersucht hat und allfällige Verletzungen am Oberschenkel sowie im Gesicht hätte feststellen können bzw. festgestellt hat, resp. ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber geltend gemacht hat, vom Beschuldigten tätlich angegangen worden zu sein. Immerhin geht aus den ärztlichen Kurzberichten des Bundesasylzentrums vom 29. Januar 2020 und 19. Februar 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten geltend gemacht hat, durch die Polizei einen Schlag auf die linke Wange/Jochbein erhalten resp. Gewalterfahrung durch