13 worden sind, auf der linken Gesichtshälfte ein Hämatom aufwies, welches rötlich und leicht geschwollen war. Im Bericht von Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2020 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist demgegenüber weder eine Verletzung am Oberschenkel noch eine solche im Gesicht erwähnt. Angesichts dessen muss eruiert werden, zu welchem Zeitpunkt (Uhrzeit) die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2020 erfolgt ist. Zudem muss bei Dr. med.