308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 308 StPO).