ob er ihn beispielsweise entkleidet untersucht habe und ein Hämatom am Oberschenkel hätte feststellen können, ob er die Verletzung im Gesicht habe feststellen können und ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber geltend gemacht habe, vom Beschuldigten tätlich angegangen worden zu sein. Der Beschuldigte sei nach Tätigung dieser (und allfällig weiterer) Beweiserhebungen anlässlich einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Resultaten zu konfrontieren. Es sei insbesondere zu klären, welche Art von körperlichem Zwang er gegenüber dem Beschwerdeführer angewandt habe.