Zudem sei bei Dr. med. H.________, dem Arzt, welcher die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert habe, in Erfahrung zu bringen, wie genau er den Beschwerdeführer damals untersucht habe; ob er ihn beispielsweise entkleidet untersucht habe und ein Hämatom am Oberschenkel hätte feststellen können, ob er die Verletzung im Gesicht habe feststellen können und ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber geltend gemacht habe, vom Beschuldigten tätlich angegangen worden zu sein.