Unter Vorlage des erhobenen erkennungsdienstlichen Materials und der Schilderung der zeitlichen Abfolge in der fraglichen Nacht sei beim IRM ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob es sich bei den Verletzungen des Beschwerdeführers um Selbstverletzungen handeln könne oder ob diese durch Dritteinwirkung entstanden seien. Zudem sei bei Dr. med. H.________, dem Arzt, welcher die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert habe, in Erfahrung zu bringen, wie genau er den Beschwerdeführer damals untersucht habe;