Es sei zu klären, zu welchem Zeitpunkt (Uhrzeit) die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers getätigt worden sei. Unter Vorlage des erhobenen erkennungsdienstlichen Materials und der Schilderung der zeitlichen Abfolge in der fraglichen Nacht sei beim IRM ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob es sich bei den Verletzungen des Beschwerdeführers um Selbstverletzungen handeln könne oder ob diese durch Dritteinwirkung entstanden seien.