Das Verletzungsbild spreche für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung und einen möglichen Amtsmissbrauch des Beschuldigten. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Weisung vom 8. September 2023 aus, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung würden derzeit nicht vorliegen. Aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass der Beschuldigte nie parteiöffentlich befragt worden sei. Es sei zu klären, zu welchem Zeitpunkt (Uhrzeit) die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers getätigt worden sei.