Es sei zu prüfen, wann die ärztliche Hafterstehungsabklärung durchgeführt worden sei, da in diesem Bericht keine Verletzungen im Gesicht dokumentiert worden seien, jedoch aus den Fotos der erkennungsdienstlichen Erfassung ersichtlich sei, dass er ein Hämatom auf der Wange gehabt habe. Zudem sei zu prüfen, ob seine Verletzungen im Gesicht auf einen Faustschlag durch den Beschuldigten zurückzuführen seien. Das Verletzungsbild spreche für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung und einen möglichen Amtsmissbrauch des Beschuldigten.