Dies stelle in der vorliegenden Situation und da sich der Beschuldigte angeblich korrekt verhalten haben wolle, indes ein ungewöhnliches Aussageverhalten dar, welches einer genauen Prüfung bedürfe. Die Wahrnehmungsberichte der beiden anderen anwesenden Polizisten stellten jedenfalls kein Beweis dar, welcher den Beschuldigten entlaste. In Anbetracht der dokumentierten Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien.