11 fähigkeit habe er keine Verletzungen aufgewiesen. Nach der Entlassung sei dies jedoch der Fall gewesen (vgl. die Fotos der erkennungsdienstlichen Erfassung). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, wie genau es zu diesen Verletzungen gekommen sei. Der Beschuldigte selbst habe in seinem Wahrnehmungsbericht ausgeführt, dass er in der Zelle Gewalt angewandt habe. Details dazu seien im Bericht indes nicht genannt worden. Ein Hämatom im Gesicht könne kaum mit dem Ablauf übereinstimmen, wonach er seinen Kopf an die Wand geschlagen habe.