Es sei sachverhaltsmässig auf den Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten abzustellen. Es sei nicht unüblich, dass durch mehrmalige Schläge mit dem Kopf an eine Wand und/oder Türe ein Hämatom im Gesicht, so wie es beim Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sei, entstehe. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach er vom Beschuldigten mit einem Faustschlag ins Gesicht geschlagen worden sei und das Hämatom auf seiner linken Gesichtshälfte von diesem angeblichen Faustschlag herrühre, könne nicht als erstellt erachtet werden.