Somit erschienen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft. Die Schilderungen des Beschuldigten im Wahrnehmungsbericht vom 11. November 2021 wirkten glaubhaft. Seine Schilderungen, wonach es beim fraglichen Vorfall weder zu einem Faustschlag noch zu einem Kniestoss gegen den Beschwerdeführer durch ihn gekommen sei, würden im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet. Es sei sachverhaltsmässig auf den Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten abzustellen.