Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, dass in Bezug auf den angeblichen Kniestoss, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers einen Bluterguss zur Folge gehabt habe, keine objektiven Beweismittel vorhanden seien. So sei auf den erkennungsdienstlichen Fotos keine Abbildung des Oberschenkels vorhanden und auch in den beiden ärztlichen Kurzberichten sowie dem Bericht zur ärztlichen Hafterstehungsfähigkeit seien keine Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen auf dem Oberschenkel ersichtlich. Somit erschienen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft.