Ich weise die gemachten Vorwürfe bezüglich der Schläge von mir, kann mir aber durchaus vorstellen, dass sich Herr C.________ die geltend gemachten Verletzungen selbst zugeführt hat. Dies entweder vor unserem letzten Kontrollgang oder auch später, denn auch nach unserer letzten Kontrolle im Warteraum verhielt er sich wie bereits zuvor geschildert (Schläge gegen die Türe, Kopf gegen die Wand und Türe schlagen, etc.). Mit schriftlichem Bericht vom 7. März 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2020 getätigten Aussa-