Der Name des Beschwerdeführers sei ihm nicht vertraut. Aufgrund seiner nur vagen und zweifelhaften Erinnerungen und da er niemanden absichtlich begünstigen oder falsch beschuldigen möchte, mache er von seinem Recht als Auskunftsperson Gebrauch, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Der Polizist G.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 11. November 2023 aus, er sei nicht mehr für die Kantonspolizei Bern tätig und habe deshalb keinen Zugriff mehr auf die entsprechenden Akten. Er könne sich weder an den Namen des Beschwerdeführers noch an eine solches Ereignis erinnern. Er verweise deshalb auf die Akten der Kantonspolizei Bern.