Ferner zog sie die beim Regionalgericht Bern- Mittelland befindlichen Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens PEN 20 452 (BM 20 14133) wegen geringfügigen Diebstahls bei, insbesondere den entsprechenden Berichtsrapport sowie den Bericht zur Hafterstehungsfähigkeitsprüfung vom 19. Januar 2020. Die Fotos, welche anlässlich der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2020 erstellt worden sind, zeigen auf, dass er zu diesem Zeitpunkt auf der linken Gesichtshälfte ein Hämatom aufwies, welches rötlich und leicht geschwollen war (vgl. insoweit auch S. 3 der angefochtenen Verfügung).