Die Wiedererwägung resp. die entsprechende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft und der Antrag um Abschreibung des Verfahrens wird vielmehr damit begründet, dass bislang noch nicht alle möglichen erfolgsversprechenden Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind und demnach noch kein entscheidungsreifes Verfahren vorliegt. Eine derartige (geltend gemachte) Rechtsverletzung (Art. 308 Abs. 1 StPO) kann nicht mittels Wiedererwägung korrigiert werden, sondern es steht einzig der Weg offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Gutheissung der Beschwerde zu beantragen.