323 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft nur noch angefochtene Einstellungsverfügungen, nicht indes Nichtanhandnahmeverfügungen in Wiedererwägung gezogen werden können. 3.8 Vorliegend stellt zwar eine Einstellungsverfügung das Anfechtungsobjekt dar, welche grundsätzlich der Wiedererwägung im Beschwerdeverfahren zugänglich wäre. Von der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Staatsanwaltschaft werden indes keine Wiederaufnahmegründe im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO geltend gemacht. Die Wiedererwägung resp.