Eine derartige faktische Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Daraus folgt, dass in Präzisierung der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen während hängigem Beschwerdeverfahren bei Vorliegen resp. Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft nur noch angefochtene Einstellungsverfügungen, nicht indes Nichtanhandnahmeverfügungen in Wiedererwägung gezogen werden können.