Es kann nicht angehen, dass über den Umweg der Wiedererwägung der Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren faktisch Beschwerdemöglichkeiten geschaffen werden und das Bundesgericht über Fragen zu befinden hätte (Vorliegen von Wiederaufnahmegründe / Beurteilung von neuen Tatsachen/Beweismitteln), über welche es bei einer üblichen Wiederaufnahme des durch eine Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Verfahrens mangels entsprechender Rechtsmittelmöglichkeiten nicht zu befinden hätte. Eine derartige faktische Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.