und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Es kann nicht angehen, dass über den Umweg der Wiedererwägung der Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren faktisch Beschwerdemöglichkeiten geschaffen werden und das Bundesgericht über Fragen zu befinden hätte (Vorliegen von Wiederaufnahmegründe / Beurteilung von neuen Tatsachen/Beweismitteln), über welche es bei einer üblichen Wiederaufnahme des durch eine Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Verfahrens mangels entsprechender Rechtsmittelmöglichkeiten nicht zu befinden hätte.