7 Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen resp. aufgrund vorliegender Wiederaufnahmegründe eine Untersuchung zu eröffnen, nicht anfechtbar ist, wohingegen der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, ein Beschwerdeverfahren zufolge Wiedererwägung der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Wiederaufnahmegründen als gegenstandslos abzuschreiben, grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar wäre (vgl. Art. 78 ff. und 90 ff.