Da bei einer Wiederaufnahme eines durch Einstellung beendeten Verfahrens ein rechtskräftig beendetes Untersuchungsverfahren vorliegt und dieses nur sehr eingeschränkt wieder aufgenommen werden kann, ist es gerechtfertigt, dass gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein eingestelltes Verfahren wieder aufzunehmen, Überprüfungs- resp. Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (vgl. zum Ganzen auch BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 ff.). 3.7 Angesichts der ungleichen Rechtsmittelmöglichkeit ist es geboten, hinsichtlich der Wiedererwägung von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Beschwerdeverfahren zu differenzieren.