2020, N. 14 zu Art. 310 StPO mit Hinweisen). Demzufolge geniesst die Nichtanhandnahmeverfügung eine noch beschränktere Rechtskraft als die bereits als beschränkt geltende Einstellungsverfügung (BGE 148 IV 195 E. 5.4.4 mit Hinweisen; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1815). Da bei einer Wiederaufnahme eines durch Einstellung beendeten Verfahrens ein rechtskräftig beendetes Untersuchungsverfahren vorliegt und dieses nur sehr eingeschränkt wieder aufgenommen werden kann, ist es gerechtfertigt, dass gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein eingestelltes Verfahren wieder aufzunehmen, Überprüfungs- resp.