310 StPO). Indes versteht sich eine solche Gleichstellung nicht undifferenziert. Da noch kein rechtskräftig beendetes Untersuchungsverfahren vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme weniger streng als nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO; BOSSHARD/NATHAN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art.