107 StPO). Der Einstellung geht überdies eine Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses voraus (Art. 318 StPO). Im Gegensatz dazu erfolgt die Nichtanhandnahme vor jeglicher Untersuchung. Die Parteien haben in diesem Stadium keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hier ist auch keine Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses vorgesehen. Zwar gilt die Gleichstellung von Art. 320 Abs. 4 StPO über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; VOGELSANG, a.a.O., N. 7 zu Art. 310 StPO).