mit Beschwerde anfechtbar ist. Diese unterschiedliche Handhabung der Rechtsmittelmöglichkeiten ist darin begründet, dass sich die Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) und die Einstellung (Art. 319 ff. StPO) auf stark unterschiedliche Verfahrensstadien beziehen. Eine Einstellung setzt eine umfassende Untersuchung voraus, um den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Falles zu ermitteln, die bis zu ihrem Abschluss durchgeführt wird (Art. 308-318 StPO) und in deren Verlauf die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO).