144 IV 81 E. 2). Demgegenüber stellt der Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein eingestelltes Verfahren im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO wieder aufzunehmen, d.h. ein bereits eröffnetes und alsdann eingestelltes Verfahren weiter fortzusetzen, eine «normale» Verfügung der Staatsanwaltschaft dar, hinsichtlich welcher in der StPO keine Ausnahme vom Grundsatz der umfassenden Anfechtbarkeit von Entscheiden und Unterlassungen der Staatsanwaltschaft normiert ist, weshalb diese grundsätzlich gestützt auf die allgemeine Regel von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist.