Diese Einschränkung auf Wiedererwägungsgründe ist im Sinne der Rechtssicherheit geboten. 3.6 Die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung oder Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens sind unterschiedlich. Da einer Wiederaufnahmeverfügung eines durch Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO gleiche Wirkung zukommt wie der Eröffnung der Untersu-