im Resultat übereinstimmend: Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt BES.2019.270 / BES.2019.271 / BES.2019.273 / BES.2019.274 vom 16. Februar 2021 E. 1.3.2). Demgegenüber ist eine Wiedererwägung einer Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft resp. die Generalstaatsanwaltschaft mittels Weisung nicht mehr zulässig, sofern es lediglich um die Korrektur eines rechtsfehlerhaften Entscheides geht, ohne dass zugleich Wiederaufnahmegründe i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) vorliegen. Diese Einschränkung auf Wiedererwägungsgründe ist im Sinne der Rechtssicherheit geboten.