Für die Möglichkeit der Wiedererwägung sprechen insbesondere prozessökonomische Gründe. Wie bereits im Beschluss BK 22 236 vom 6. September 2022 E. 2.2 festgehalten wurde, hat die Staatsanwaltschaft im Unterschied zum Gericht die Möglichkeit der Wiederaufnahme betreffend von ihr erlassenen Einstellungsverfügungen (und Nichtanhandnahmeverfügungen; vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO [i.V.m.