3.5 Die bisherige (präzisierte) Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen bedarf im Hinblick auf die Wiedererwägung von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen durch die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einer weiteren Differenzierung. Vorab ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten zu Recht festgehalten wurde, dass der Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich bewirkt, dass mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt.