So ist etwa das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Urteils an dieses gebunden; eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung ist hier nicht möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3; 6B_362/2016 vom 24. August 2016 E. 2.6). Im Unterschied zum Gericht hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit der Wiederaufnahme betreffend von ihr erlassenen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO;